Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/205#abs-1 (1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, insbesondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/205#abs-2 (2) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden waren. Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuss verteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/205#abs-3 (3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.